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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Grundlage dafür ist der europäische Rechtsstandard ECE „General Conditions for the Supply of Plant and Machinery for Export“ und die Empfehlungen des VDMA „Allgemeine Bedingungen für Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte“. Anderslautende Einkaufsbedingungen unserer Kunden gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Mündliche Abreden, gleich welcher Art, sind unwirksam. Im übrigen gelten unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

2. Angebot
Wenn nicht ausdrücklich anderes aufgeführt ist, gelten für das Angebot folgende Bedingungen:

- Das Angebot ist freibleibend, d.h. der Vertrag wird erst mit der Auftragsbestätigung durch die SincoTec Group wirksam.
- Das Angebot ist 90 Tage gültig.
- Die angegebenen Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer und unverzollt ab dem Werk Clausthal-Zellerfeld.
- Zahlungsbedingungen
Bei Dienstleistungsaufträgen gilt:
100% innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, ohne Abzug, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Prüfmaschinenaufträgen gilt:
30% bei Auftragserteilung, 70% direkt nach Auslieferung, ohne Abzug, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
Bei Bestellungen aus dem Ausland gilt:
30% bei Auftragserteilung, 60% bei Lieferbereitschaft, 10% nach Inbetriebnahme des Prüfstandes, ohne Abzug, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Bei Bestellung werden automatisch die ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der SincoTec Bauteil-Prüftechnik GmbH Bestandteil des Vertrages.
- Verpackung, Verladung, Transportversicherung und Transport sowie der Versand werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
- Die Garantiezeit beträgt 6 Monate für den Lieferumfang und beginnt mit der Inbetriebnahme. Wird die Lieferung durch, von uns nicht zu vertretende Gründe verzögert, beginnt die Garantiezeit 14 Tage nach der Lieferung.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Preisstellung und Zahlungskonditionen
Unsere Preise verstehen sich ab jeweiligem Produktionsstandort wie gekennzeichnet in EURO ohne die jeweils gültige Umsatzsteuer. Fracht- und Verpackungskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme der Verpackung ist nicht möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist berechnen wir 10% Verzugszinsen. Weiterer Verzugsschaden kann geltend gemacht werden. Zurückhaltungsrechte können nicht geltend gemacht werden. Eine Aufrechnung kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung vorgenommen werden. Unsere Forderungen werden bei Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Einleitung von Insolvenz- oder Vergleichsverfahren sofort fällig.

4. Lieferung
Die von uns genannten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sie binden uns jedoch nicht. Als Liefertermin gilt der Versand der Lieferung an den Kunden. Bei verspäteter Auslieferung besteht kein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Ersatzleistung. Unsere Lieferverpflichtung beginnt erst, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Bei höherer Gewalt, Streik, Materialmangel und Betriebsstörungen jeglicher Art sind wir von der Lieferverpflichtung frei und können ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Maß-, Gewichts- und Leistungstoleranzen, usw. sind zulässig. Modellwechsel oder technische Änderungen bleiben vorbehalten. Der Versand erfolgt, wenn nichts anderes vermerkt ist, je nach Größe und Gewicht mit einer von uns beauftragten Spedition, per Bahn oder per Post.

Bei Abnahmeverschiebung dürfen wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns zu setzenden Abnahmefrist von 14 Tagen anderweitig über die Ware verfügen und den Kunden mit den daraus entstehenden Kosten belasten. Sollte die Inbetriebnahme aus, von der Firma SincoTec Bauteil-Prüftechnik GmbH nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich sein, werden die daraus entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Zur Stornierung (auch Teilstornierung) von Aufträgen bedarf es unseres ausdrücklichen, schriftlichen Einverständnisses. Wir behalten uns vor, den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen, mindestens jedoch 30% des Waren-, bzw. Dienstleistungswertes.

Falls die Lieferung innerhalb von 8 Wochen nicht abgenommen wird aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Lieferung automatisch als abgenommen.

5. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen

sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderung an den Lieferer zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zur einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zur sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

6. Gefahrenübernahme und Entgegennahme
Die Gefahr geht auf den Kunden über mit Verlassen der Lieferung aus dem Gebäude der SincoTec Bauteil-Prüftechnik GmbH. Ebenso bei von uns nicht zu vertretender Verzögerung im Zeitpunkt der Versandbereitschaft. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Waren anzunehmen, wobei auch Teillieferungen zulässig sind.

7. Rücklieferungen
Rücklieferungen, aus welchem Grund auch immer, können nur nach vorheriger Zustimmung von uns angenommen werden. Die Lieferung ist sachgemäß zu verpacken. Ihr ist ein Warenbegleitschein zuzufügen mit Angaben des Grundes der Rücksendung, des Mitarbeiters, der die Zustimmung zur Rücksendung erteilt hat, des Lieferdatums und ggf. der Rechnungsnummer.

Werden mit unserem Einverständnis Teile, aus von uns nicht verschuldeten Gründen zurückgegeben oder umgetauscht, so müssen wir 30% des Warenwertes zur Abdeckung der entstandenen Kosten berechnen. Sonderanfertigungen und modifizierte Teile, sowie beschädigte Artikel sind von der Rückgabe oder vom Umtausch ausgeschlossen. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Rücksenders.

8. Mängelhaftung
Wir haften dafür, dass die Ware frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Die Garantiezeit beginnt mit dem Gefahrenübergang, bzw. bei Anlagen mit der Inbetriebnahme. Die Gewährleistung wird nur gegenüber dem Kunden aufrechterhalten. Der Kunde hat sofort erkennbare Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware zu reklamieren. Die Gewährleistungsansprüche sind nach unserer Wahl beschränkt auf ein Recht auf Nachbesserung, Ersatzteillieferung oder Herabsetzung der Vergütung. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

Der Lieferer haftet nur für die ordnungsgemäße Handhabung der Liefergegenstände. Er haftet nicht für die Arbeiten seines Personals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, die nicht mit der Lieferung sowie der Montage und Inbetriebnahme zusammenhängen.

Die vorstehenden Garantiebestimmungen treten an die Stelle jeder anderen Verpflichtung oder Haftung von unserer Seite. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten unbefugt Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt. Für weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Verschleißteile oder Schäden, die durch Missbrauch entstanden sind. Fehlerhafte Teile werden nach unserem Ermessen ausgebessert oder neu geliefert.

Bei Teillieferungen oder Zulieferungen an eine bestehende Anlage haftet der Lieferer nur für den Lieferumfang und die schriftlich zugesicherten Eigenschaften.

9. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Die Haftung für die Anlagen geht direkt auf den Kunden über, wenn der Kunde Modifikationen an den Anlagen vornimmt, bzw. nicht mit dem Lieferer abgesprochene Aufbauten realisiert und betreibt. Für die Genauigkeit und Sicherheit der Maschinen ist der Kunde nach der Inbetriebnahme selbst verantwortlich.

10. Sonderrechte
Wir bleiben Eigentümer der dem Kunden übermittelten Abbildungen, Zeichnungen usw.. Ohne unser schriftliches Einverständnis dürfen diese nicht veröffentlicht oder vervielfältigt oder Dritten sonst wie zugänglich gemacht werden.

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Clausthal-Zellerfeld. Der Lieferer ist berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Sonstiges
Für den elektronischen Postverkehr mit unseren Kunden bieten wir die Nutzung eines Verschlüsselungssystems an.

Dieser Vertrag bleibt auch bei Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig.